Euthanasie-Kompromiss der niederländischen Regierung : Gesetzliche Verankerung eines Konsultationsmechanismus

Bevor ein Arzt Euthanasie übt, soll er einen zweiten Mediziner konsultieren. Nach dem Tod des Patienten muss er anhand eines 25 Fragen umfassenden Formulars dem Leichenbeschauer der Gemeinde Bericht erstatten. Die Meldepflicht soll für Tötungen auf ausdrücklichen Wunsch des Patienten, für Hilfe zur...

Ausführliche Beschreibung

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Neue Zürcher Zeitung (1991)
Ort / Verlag / Datum:Schweiz, 13.11.1991
Erscheinungsjahr:1991
Sprache:Deutsch
Klassifikation:343.61 Euthanasie
361.1 Gesundheitsfürsorge
614.23 Ärzte
17 Ethik
304.9 Lebensqualität
616-03 Krankheiten
329 Parteien, politische
340.134 Gesetzgebung
Region:Niederlande
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Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Ablageschlagwort: 343.61 Euthanasie Dokument Nr. A-733528 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage