Überbrückungshilfe nach 'absolutem Einvernehmen' und Gleichbehandlung : OGH 9 Ob A 172/91 v.28.8.1991 / In Bestätigung von OLG Wien 31 Ra 31/91 v.18.4.1991

Der Arbeitgeber ist auch auf Grund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgebotes verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine Überbrückungshilfe zu bezahlen, wenn alle übrigen Arbeitnehmer auf Grund der einvernehmlichen Auflösung ihrer Dienstverhältnisse die Überbrückungshilfe erhalten haben.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1991)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 22.10.1991
Erscheinungsjahr:1991
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.13 Kündigung: Arbeit
331.133 Abfertigung (Arbeitnehmer)
331.11 Arbeitnehmer: Gleichheit
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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