Überbrückungshilfe nach 'absolutem Einvernehmen' und Gleichbehandlung : OGH 9 Ob A 172/91 v.28.8.1991 / In Bestätigung von OLG Wien 31 Ra 31/91 v.18.4.1991
Der Arbeitgeber ist auch auf Grund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgebotes verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine Überbrückungshilfe zu bezahlen, wenn alle übrigen Arbeitnehmer auf Grund der einvernehmlichen Auflösung ihrer Dienstverhältnisse die Überbrückungshilfe erhalten haben.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | ARD Betriebsdienst (1991)
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Ort / Verlag / Datum: | Österreich, 22.10.1991 |
Erscheinungsjahr: | 1991 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 331.13 Kündigung: Arbeit
331.133 Abfertigung (Arbeitnehmer) 331.11 Arbeitnehmer: Gleichheit 34.038 Rechtsprechung |
Region: | Österreich
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SOWIDOK
Signatur | Signatur 2 | Verfügbarkeit | Bestellen |
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Ablageschlagwort: 331.13 Kündigung: Arbeit | Dokument Nr. A-732087 | Verfügbar | Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage |