Wer entscheidet über Schwerpflegebedürftigkeit? : Über die Notwendigkeit eines Pfegegutachtens als Ergänzung zum medizinischen Gutachten
Immer noch wird der überwältigende Anteil Pflegeabhängiger ausschliesslich von ihren Familienangehörigen - vor allem den Frauen - versorgt. Deshalb ist neben dem § 55 SGB V, der den Inhalt der Leistung regelt, die die Finanzierung von Pflegeeinsätzen durch ambulante Dienste beschreibt, im § 57 SGB V...
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Veröffentlicht in: | Soziale Sicherheit (40 (1991) Nr.7 S.213-215)
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VerfasserIn: |
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Ort / Verlag / Datum: | Österreich, 07.1991 |
Erscheinungsjahr: | 1991 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 361.1 Gesundheitsfürsorge
368.42 Krankenversicherung (SV) 614.253 Krankenpflege 396.5 Frauenarbeit 649.8 Hauskrankenpflege 368.4.025.8 Versicherungsleistungen (SV) |
Region: | Deutschland
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Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
Anmerkungen: | Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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Zusammenfassung: | Immer noch wird der überwältigende Anteil Pflegeabhängiger ausschliesslich von ihren Familienangehörigen - vor allem den Frauen - versorgt. Deshalb ist neben dem § 55 SGB V, der den Inhalt der Leistung regelt, die die Finanzierung von Pflegeeinsätzen durch ambulante Dienste beschreibt, im § 57 SGB V die Regelung der Geldleistungen durch Selbstregelung der Leistungssicherstellung beschrieben. |
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Zugangseinschränkungen: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich |
Hierarchiestufe: | Unselbständig erschienen |
Erscheinungsform: | Unselbständig erschienen |
Medientyp: | Analog |
Datenträger: | Analog |