Wer entscheidet über Schwerpflegebedürftigkeit? : Über die Notwendigkeit eines Pfegegutachtens als Ergänzung zum medizinischen Gutachten

Immer noch wird der überwältigende Anteil Pflegeabhängiger ausschliesslich von ihren Familienangehörigen - vor allem den Frauen - versorgt. Deshalb ist neben dem § 55 SGB V, der den Inhalt der Leistung regelt, die die Finanzierung von Pflegeeinsätzen durch ambulante Dienste beschreibt, im § 57 SGB V...

Ausführliche Beschreibung

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Soziale Sicherheit (40 (1991) Nr.7 S.213-215)
VerfasserIn: Wallrafen-Dreisow, Helmut
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 07.1991
Erscheinungsjahr:1991
Sprache:Deutsch
Klassifikation:361.1 Gesundheitsfürsorge
368.42 Krankenversicherung (SV)
614.253 Krankenpflege
396.5 Frauenarbeit
649.8 Hauskrankenpflege
368.4.025.8 Versicherungsleistungen (SV)
Region:Deutschland
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Ablageschlagwort: 361.1 Gesundheitsfürsorge Dokument Nr. A-727838 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage