Sicherung von Betriebseinrichtungen bei Reparaturarbeiten : VGH 91/19/0030 v.27.5.1991 / § 29 Abs.2 AAV / § 35 Abs.1 AAV

Muss eine Schutzvorrichtung wegen einer Maschinenstörung entfernt werden, müssen im Sinne des § 35 Abs.2 AAV Schutzmassnahmen anderer Art getroffen werden, wobei ein akustisches Warnzeichen allein nicht genügt.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1991)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 13.08.1991
Erscheinungsjahr:1991
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.94 Arbeitnehmerschutz
331.823 Arbeitsschutz
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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