Arbeitgeber: Samstagsarbeit zulässig : 1 ABR 85/90 / Bundesarbeitsgericht weist Klage der IG Medien ab / Betriebsvereinbarungen sind nur eingeschränkt anfechtbar

Bei vollem Lohnausgleich und Prämienzahlung sollten ausserdem nur 34 statt der im Tarifvertrag vereinbarten 37 Stunden pro Woche geleistet werden.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Süddeutsche Zeitung (1991)
Ort / Verlag / Datum:Deutschland, 23.09.1991
Erscheinungsjahr:1991
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.811 Arbeitszeit, variable
331.811 Arbeitszeit, wöchentliche
331.15 Betriebsverfassung
34.038 Rechtsprechung
Region:Deutschland
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