Zeit zum Einchecken muss konkret genannt werden : Fluggesellschaft zu Schadenersatzzahlung verurteilt / Frankfurter Landgericht 2/24 S 344/90

Fall zweier Urlaubsreisender, die nicht mehr mitfliegen durften, weil sie sich anstelle der vorgesehenen 90 Minuten erst 70 Minuten vor dem geplanten Start zum Einchecken am Schalter gemeldet hatten.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Frankfurter Rundschau (1991)
VerfasserIn: Leppert, Norbert
Ort / Verlag / Datum:Deutschland, 01.08.1991
Erscheinungsjahr:1991
Sprache:Deutsch
Klassifikation:347.513 Schadenersatz
656.7.061.5 Luftverkehrsunternehmen
34.038 Rechtsprechung
Region:Deutschland
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Ablageschlagwort: 347.513 Schadenersatz Dokument Nr. A-725994 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage