Einklagen von Bruttolohn : OGH 9 Ob A 45/91 v.24.4.1991

Das auf den Bruttolohn gerichtete Klagebegehren ist bestimmt und exequierbar (durchsetzbar). Erst bei Zahlung oder exekutiver Hereinbringung kommt das Recht des Arbeitgebers auf Abzug der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge zum Tragen.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1991)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 09.07.1991
Erscheinungsjahr:1991
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.215.62 Bruttolohn
34.028 Verfahrensrecht
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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Ablageschlagwort: 331.215.62 Bruttolohn Dokument Nr. A-725063 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage