Gleichbehandlungsgrundsatz : OGH 9 Ob A 147/90 v.11.7.1990
Da der Gleichbehandlungsgrundsatz eine Differenzierung in zeitlicher Hinsicht erlaubt, kann sich ein Arbeitnehmer nur dann auf die Verletzung dieses Grundsatzes berufen, wenn er beweist, dass gleichzeitig mit ihm oder nach ihm Mitarbeiter seiner Verwendungsgruppe eingetreten sind, denen beanspruchte...
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | ARD Betriebsdienst (1991)
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Ort / Verlag / Datum: | Österreich, 08.03.1991 |
Erscheinungsjahr: | 1991 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 331.2 Gehälter
331.116 Arbeitsverträge 331.11 Arbeitnehmer: Gleichheit 34.038 Rechtsprechung |
Region: | Österreich
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SOWIDOK
Signatur | Signatur 2 | Verfügbarkeit | Bestellen |
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Ablageschlagwort: 331.2 Gehälter | Dokument Nr. A-721500 | Verfügbar | Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage |