Gleichbehandlungsgrundsatz : OGH 9 Ob A 147/90 v.11.7.1990

Da der Gleichbehandlungsgrundsatz eine Differenzierung in zeitlicher Hinsicht erlaubt, kann sich ein Arbeitnehmer nur dann auf die Verletzung dieses Grundsatzes berufen, wenn er beweist, dass gleichzeitig mit ihm oder nach ihm Mitarbeiter seiner Verwendungsgruppe eingetreten sind, denen beanspruchte...

Ausführliche Beschreibung

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1991)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 08.03.1991
Erscheinungsjahr:1991
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.2 Gehälter
331.116 Arbeitsverträge
331.11 Arbeitnehmer: Gleichheit
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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