Gleichbehandlungsgrundsatz : OGH 9 Ob A 147/90 v.11.7.1990

Da der Gleichbehandlungsgrundsatz eine Differenzierung in zeitlicher Hinsicht erlaubt, kann sich ein Arbeitnehmer nur dann auf die Verletzung dieses Grundsatzes berufen, wenn er beweist, dass gleichzeitig mit ihm oder nach ihm Mitarbeiter seiner Verwendungsgruppe eingetreten sind, denen beanspruchte...

Ausführliche Beschreibung

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1991)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 08.03.1991
Erscheinungsjahr:1991
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.2 Gehälter
331.116 Arbeitsverträge
331.11 Arbeitnehmer: Gleichheit
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage)
Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich
Anmerkungen:Level: 3 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
Tags: Tag hinzufügen
Keine Tags, Fügen Sie den ersten Tag hinzu!
Beschreibung
Zusammenfassung:Da der Gleichbehandlungsgrundsatz eine Differenzierung in zeitlicher Hinsicht erlaubt, kann sich ein Arbeitnehmer nur dann auf die Verletzung dieses Grundsatzes berufen, wenn er beweist, dass gleichzeitig mit ihm oder nach ihm Mitarbeiter seiner Verwendungsgruppe eingetreten sind, denen beanspruchte Bezüge bereits ab dem Eintritt in das Dienstverhältnis gewährt wurden.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog