Entgegennahme von Überstunden bei Gleitzeit : OLG Wien 31 Ra 144/89 v.26.2.1990

Die Entgegennahme einer Mehrarbeitszeit allein ist noch kein Dulden von Überstundenleistung, das zu einer Abgeltung dieser Arbeitszeit führen muss.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1991)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 29.01.1991
Erscheinungsjahr:1991
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.814 Überstunden
331.811 Arbeitszeit, variable
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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Ablageschlagwort: 331.814 Überstunden Dokument Nr. A-721467 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage