Sorgfaltspflicht eines Anlageberaters : OGH 7 Ob 685/90 v.10.1.1991

Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass ein Vermögens-und Anlageberater 'gegen Belohnung' auch tätig wird (und folglich nicht nur für Vorsatz haftet), wenn er nur von der Gesellschaft, deren Beteiligungen er vermittelt, durch Provisionen entgolten wird. In diesem Fall hat der Anlagebe...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Ecolex (Nr.5)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 05.1991
Erscheinungsjahr:1991
Sprache:Deutsch
Klassifikation:347.56 Haftpflicht, berufliche
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
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Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass ein Vermögens-und Anlageberater 'gegen Belohnung' auch tätig wird (und folglich nicht nur für Vorsatz haftet), wenn er nur von der Gesellschaft, deren Beteiligungen er vermittelt, durch Provisionen entgolten wird. In diesem Fall hat der Anlageberater den Leistungsstandard seiner Berufsgruppe zu prästieren. Kam das Berufungsgericht zur Auffassung, dass diesem Standard entsprochen wurde, so ist die Revision nach § 502 Abs.1 ZPO nur zulässig, wenn es dabei Opfer einer krassen Fehleinschätzung geworden ist.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog