Art.7 Abs.1 B-VG § 111 BSVG : VFGH G 22/90 v.4.3.1991

Die Wortfolge 'bei männlichen, nach Vollendung des 50.Lebensjahres bei weiblichen Versicherten' in § 111 Abs.3 Z.1 lit.b und die Wortfolge 'bei männlichen Versicherten bzw. nach Vollendung des 50.Lebensjahres bei weiblichen Versicherten' in § 111 Abs.4 Z.1 des Bauern-Sozialversic...

Ausführliche Beschreibung

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Jus Extra (1991; Nr 75)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 04.1991
Erscheinungsjahr:1991
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.13 Altersgrenze
368.43 Pensionsversicherung (SV): Bauern
342.722 Gleichheit: Grundrechte
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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Ablageschlagwort: 331.13 Altersgrenze Dokument Nr. A-719211 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage