Versicherungspflicht von Obstpflückern : VGH 89/08/0132 v.11.12.1990

Unter Bedachtnahme auf die Verpflichtung kann aus dem Auftrag, von bestimmten, bei Arbeitsbeginn näher bezeichneten Bäumen Obst zu pflücken, nicht abgeleitet werden, der Obstpflücker habe sich zur Erbringung eines Werkes und nicht zur Erbringung von Arbeitsleistungen verpflichtet. (Beschwerde abgewi...

Ausführliche Beschreibung

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1991)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 16.04.1991
Erscheinungsjahr:1991
Sprache:Deutsch
Klassifikation:368.4.025 Sozialversicherung: Beiträge
331.116 Arbeitsverhältnis
634.1/.7 Obstbau
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
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Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Unter Bedachtnahme auf die Verpflichtung kann aus dem Auftrag, von bestimmten, bei Arbeitsbeginn näher bezeichneten Bäumen Obst zu pflücken, nicht abgeleitet werden, der Obstpflücker habe sich zur Erbringung eines Werkes und nicht zur Erbringung von Arbeitsleistungen verpflichtet. (Beschwerde abgewiesen).
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog