Ersatz von Arbeitskräften durch Ferialpraktikanten : VGH 89/01/0158 v.23.5.1990

Werden Ferialpraktikanten und Lehrlinge nicht nur fallweise, kurzfristig und vorübergehend eingesetzt, sondern durchaus gezielt und dauerhaft, um offenkundig (auch) Arbeiten durchführen zu lassen, die vorher ein seine Kündigung anfechtender Arbeitnehmer verrichtet hat, folgt daraus, dass der Arbeitg...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1990)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 07.12.1990
Erscheinungsjahr:1990
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.135 Kündigungsschutz
331.13 Kündigung: Arbeit
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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Anmerkungen:Level: 3 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Werden Ferialpraktikanten und Lehrlinge nicht nur fallweise, kurzfristig und vorübergehend eingesetzt, sondern durchaus gezielt und dauerhaft, um offenkundig (auch) Arbeiten durchführen zu lassen, die vorher ein seine Kündigung anfechtender Arbeitnehmer verrichtet hat, folgt daraus, dass der Arbeitgeber auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses sehr wohl Bedarf an der Verrichtung jener Arbeitsleistungen hat, die zuvor vom gekündigten Arbeitnehmer erbracht worden sind.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog