Überstundenzeit : OGH 9 Ob A 122/90 v.27.6.1990

Bei einer Dienstleistung im Sinne der üblichen Verrichtung des Dienstes ist die Mehrleistung als Überstundenleistung zu entlohnen, z.B. die bei Sonderkindergärtnerinnen bei Führung einer Kindergruppe verbrachte Zeit unter Berücksichtigung einer entsprechenden - fiktiven - Vorbereitungszeit.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1991)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 01.03.1991
Erscheinungsjahr:1991
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.814 Überstunden
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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