Gleiche Ruhensbestimmungen für alle : Aber sechs Monate 'Karenz' für arbeitswillige Pensionisten
Während einer 'Karenzzeit' von sechs Monaten muss die Arbeit ruhen. Erst nach dieser Frist können Senioren bei vollem Pensionsbezug wieder einem Beruf nachgehen.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Die Presse (1991)
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VerfasserIn: |
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Ort / Verlag / Datum: | Österreich, 12.02.1991 |
Erscheinungsjahr: | 1991 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 368.43 Ruhensbestimmungen
368.43 Pensionsversicherung (SV) 331.114 Arbeitnehmer, ältere 331.142 Nebenerwerb 351.83(094.5) ASVG 304 Sicherheit, soziale |
Region: | Österreich
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Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
Anmerkungen: | Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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SOWIDOK
Signatur | Signatur 2 | Verfügbarkeit | Bestellen |
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Ablageschlagwort: 368.43 Ruhensbestimmungen | Dokument Nr. A-712550 | Verfügbar | Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage |