Gleiche Ruhensbestimmungen für alle : Aber sechs Monate 'Karenz' für arbeitswillige Pensionisten

Während einer 'Karenzzeit' von sechs Monaten muss die Arbeit ruhen. Erst nach dieser Frist können Senioren bei vollem Pensionsbezug wieder einem Beruf nachgehen.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Die Presse (1991)
VerfasserIn: Scharsach, Herta
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 12.02.1991
Erscheinungsjahr:1991
Sprache:Deutsch
Klassifikation:368.43 Ruhensbestimmungen
368.43 Pensionsversicherung (SV)
331.114 Arbeitnehmer, ältere
331.142 Nebenerwerb
351.83(094.5) ASVG
304 Sicherheit, soziale
Region:Österreich
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