Abführung der Arbeiterkammerumlage auf Treuhandkonten : BMJ 7002/1-Pr 1/90 v.17.1.1991
Die Aufforderung an die Arbeitnehmer, ihren Arbeitgebern gegenüber eine Erklärung abzugeben, wonach sie berechtigt wären, die Kammerumlage nicht an den zuständigen Krankenversicherungsträger, sondern auf ein bestimmtes Treuhandkonto abzuführen, stellt keine unmittelbare Einwirkung auf Entschlüsse vo...
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Veröffentlicht in: | ARD Betriebsdienst (1991)
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Ort / Verlag / Datum: | Österreich, 01.02.1991 |
Erscheinungsjahr: | 1991 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 061.1:331(094.5) Arbeiterkammergesetz
061.1:331 AK 354.51 Bundesministerium für Justiz |
Region: | Österreich
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Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
Anmerkungen: | Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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Zusammenfassung: | Die Aufforderung an die Arbeitnehmer, ihren Arbeitgebern gegenüber eine Erklärung abzugeben, wonach sie berechtigt wären, die Kammerumlage nicht an den zuständigen Krankenversicherungsträger, sondern auf ein bestimmtes Treuhandkonto abzuführen, stellt keine unmittelbare Einwirkung auf Entschlüsse von Arbeitgebern, die dem AKG durch Nichtablieferung der Umlage zuwiderhandeln könnten, dar sie ist somit nicht tatbestandsmässig im Sinne des § 281 StGB und verwirklicht auch keinen anderen strafrechtlich relevanten Sachverhalt. |
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Zugangseinschränkungen: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich |
Hierarchiestufe: | Unselbständig erschienen |
Erscheinungsform: | Unselbständig erschienen |
Medientyp: | Analog |
Datenträger: | Analog |