Abführung der Arbeiterkammerumlage auf Treuhandkonten : BMJ 7002/1-Pr 1/90 v.17.1.1991

Die Aufforderung an die Arbeitnehmer, ihren Arbeitgebern gegenüber eine Erklärung abzugeben, wonach sie berechtigt wären, die Kammerumlage nicht an den zuständigen Krankenversicherungsträger, sondern auf ein bestimmtes Treuhandkonto abzuführen, stellt keine unmittelbare Einwirkung auf Entschlüsse vo...

Ausführliche Beschreibung

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1991)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 01.02.1991
Erscheinungsjahr:1991
Sprache:Deutsch
Klassifikation:061.1:331(094.5) Arbeiterkammergesetz
061.1:331 AK
354.51 Bundesministerium für Justiz
Region:Österreich
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Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Die Aufforderung an die Arbeitnehmer, ihren Arbeitgebern gegenüber eine Erklärung abzugeben, wonach sie berechtigt wären, die Kammerumlage nicht an den zuständigen Krankenversicherungsträger, sondern auf ein bestimmtes Treuhandkonto abzuführen, stellt keine unmittelbare Einwirkung auf Entschlüsse von Arbeitgebern, die dem AKG durch Nichtablieferung der Umlage zuwiderhandeln könnten, dar sie ist somit nicht tatbestandsmässig im Sinne des § 281 StGB und verwirklicht auch keinen anderen strafrechtlich relevanten Sachverhalt.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog