Abführung der Arbeiterkammerumlage auf Treuhandkonten : BMJ 7002/1-Pr 1/90 v.17.1.1991

Die Aufforderung an die Arbeitnehmer, ihren Arbeitgebern gegenüber eine Erklärung abzugeben, wonach sie berechtigt wären, die Kammerumlage nicht an den zuständigen Krankenversicherungsträger, sondern auf ein bestimmtes Treuhandkonto abzuführen, stellt keine unmittelbare Einwirkung auf Entschlüsse vo...

Ausführliche Beschreibung

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1991)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 01.02.1991
Erscheinungsjahr:1991
Sprache:Deutsch
Klassifikation:061.1:331(094.5) Arbeiterkammergesetz
061.1:331 AK
354.51 Bundesministerium für Justiz
Region:Österreich
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Ablageschlagwort: 061.1:331(094.5) Arbeiterkammergesetz Dokument Nr. A-712167 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage