Kindeseigenschaft bei Ausbildung mit Erwerbseinkommen : OGH 10 Ob S 424/89 v.23.1.1990

Zur Fortsetzung der Kindeseigenschaft über das 18.Lebensjahr hinaus wird eine die Arbeitskraft überwiegend beanspruchende Schul-und Berufsausbildung verlangt / Diese Wertung trifft aber nicht zu, wenn eine Erwerbstätigkeit, wie z.B. bei Rechtspraktikanten, gleichzeitig der Ausbildung dient.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1990)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 27.11.1990
Erscheinungsjahr:1990
Sprache:Deutsch
Klassifikation:351.83(094.5) ASVG
377 Berufsausbildung
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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