Verletzung ausservertraglicher Pflichten eines Hausbesorgers - kein Entlassungsgrund : OLG Wien 31 Ra 49/90 v.25.6.1990

Die ausservertragliche Pflichtverletzung des Hausbesorgers durch Inbesitznahme und Versperren eines Raumes (Waschküche) des Hauses erfüllt aber die Voraussetzungen eines Entlassungsgrundes nicht.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1990)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 27.11.1990
Erscheinungsjahr:1990
Sprache:Deutsch
Klassifikation:647.213 Hausbesorger
331.13 Entlassung: Arbeit
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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Ablageschlagwort: 647.213 Hausbesorger Dokument Nr. A-710677 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage