Rufschädigung durch hoheitliche Organe : OGH 1 Ob 47/89 v.21.2.1990

Hat ein Organ in Zusammenhang mit seiner hoheitlichen Tätigkeit gegenüber Dritten in Briefen und sonstigen Mitteilungen falsche Tatsachen behauptet, so besteht gegen das Organ doch kein privatrechtlicher Anspruch auf Unterlassung oder Widderruf.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Ecolex (1990; Nr 10)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 10.1990
Erscheinungsjahr:1990
Sprache:Deutsch
Klassifikation:35.075 Amtshaftung
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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