Rufschädigung durch hoheitliche Organe : OGH 1 Ob 47/89 v.21.2.1990
Hat ein Organ in Zusammenhang mit seiner hoheitlichen Tätigkeit gegenüber Dritten in Briefen und sonstigen Mitteilungen falsche Tatsachen behauptet, so besteht gegen das Organ doch kein privatrechtlicher Anspruch auf Unterlassung oder Widderruf.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Ecolex (1990; Nr 10)
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Ort / Verlag / Datum: | Österreich, 10.1990 |
Erscheinungsjahr: | 1990 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 35.075 Amtshaftung
34.038 Rechtsprechung |
Region: | Österreich
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SOWIDOK
Signatur | Signatur 2 | Verfügbarkeit | Bestellen |
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Ablageschlagwort: 35.075 Amtshaftung | Dokument Nr. A-706596 | Verfügbar | Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage |