Ende der Arbeitsunfähigkeit : BAG 5 AZR 377/88 v.12.7.1989

Gibt die ärztliche Bescheinigung für das Ende der Arbeitsunfähigkeit lediglich einen Kalendertag an, wird damit in der Regel Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende der üblichen Arbeitszeit des betreffenden Arbeitnehmers an diesem Kalendertag bescheinigt.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Betriebs-Berater (45 (1990) Nr.4)
Ort / Verlag / Datum:Deutschland, 10.02.1990
Erscheinungsjahr:1990
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.817 Krankenstand
614.23 Ärzte
34.038 Rechtsprechung
Region:Deutschland
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