Konventionalstrafe und tatsächlicher Schaden : OGH 9 Ob A 349, 350/89 v.20.12.1989

Erstattet der Arbeitgeber, den die Behauptungs-und Beweislast trifft, keine Schadensmeldung, besteht keine Verpflichtung von Amts wegen zu prüfen, ob allenfalls Schaden eingetreten ist, worin dieser gelegen sein kann und welche Höhe er erreicht hat.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1990)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 07.09.1990
Erscheinungsjahr:1990
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.148 Arbeitnehmer: Disziplinarmittel
331.77(094.5) Angestelltengesetz
347.513 Schadenersatz
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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Ablageschlagwort: 331.148 Arbeitnehmer: Disziplinarmittel Dokument Nr. A-699307 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage