Einstellung einer Freimilchgewährung : OGH 9 Ob A 170/90 v.27.6.1990 / In Bestätigung von OLG Wien 33 Ra 142/89 v.23.2.1990 und ASG Wien 14 Cga 2541/89 v.1.9.1989

Zur Aufrechterhaltung der Wohlfahrtseinrichtung an sich ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, wenn die Freimilch in abgestuften Mengen nur jenen Arbeitnehmern gewährt wird, die an bestimmten (exponierten) Arbeitsplätzen (Kontakt mit Eisenspänen oder Öl oder Salmiak) arbeiten, die Leistungen sohin...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1990)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 21.08.1990
Erscheinungsjahr:1990
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.17 Sozialleistungen, betriebliche
331.15 Arbeitsverfassung
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
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Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Zur Aufrechterhaltung der Wohlfahrtseinrichtung an sich ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, wenn die Freimilch in abgestuften Mengen nur jenen Arbeitnehmern gewährt wird, die an bestimmten (exponierten) Arbeitsplätzen (Kontakt mit Eisenspänen oder Öl oder Salmiak) arbeiten, die Leistungen sohin nicht personenbezogen, sondern arbeitsplatzbezogen erfolgen und der Vorsorge vor möglicher gesundheitsschädlicher Beeinträchtigung der betroffenen Arbeitnehmer dienen.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog