Nicht entlohnte Dienstleistungen (Überstunden) - keine Werbungskosten : VGH 89/14/0288 v.27.2.1990

Die Dispositionsmöglichkeit über die Zeit stellt keinen Bestandteil des Vermögens eines Steuerpflichtigen dar, weil es sich bei der Verfügbarkeit über die sogenannte Freizeit um kein Wirtschaftsgut handelt.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1990)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 06.06.1990
Erscheinungsjahr:1990
Sprache:Deutsch
Klassifikation:336.2.026 Steuerbegünstigungen
331.814 Überstunden
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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Ablageschlagwort: 336.2.026 Steuerbegünstigungen Dokument Nr. A-696141 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage