SV-rechtliches Nettoeinkommen : OGH 10 Ob S 187/89 v. 7.11.1989

Bei Berechnung der Ausgleichszulage muss daher zwischen der Pension, zu der die Ausgleichszulage gewährt werden soll und die ungeschmälert zu berücksichtigen ist, und den übrigen Einkünften unterschieden werden.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1990)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 13.07.1990
Erscheinungsjahr:1990
Sprache:Deutsch
Klassifikation:339.233 Einkommen
368.4 Sozialversicherung
368.43 Pensionsversicherung (SV)
368.43 Ausgleichszulage
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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Ablageschlagwort: 339.233 Einkommen Dokument Nr. A-694910 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage