Waisenpension für uneheliche Kinder bei unbekanntem Vater : OGH 10 Ob S 57/90 v.27.2.1990

Die Gleichheit der für die Bemessung der Waisenrente massgebenden wirtschaftlichen Verhältnisse rechtfertigt, ein uneheliches Kind, dessen Vater nicht bekannt ist, nach dem Tode der pensionsversicherten Mutter nach Sinn und Zweck des § 147 GSVG einem doppelt verwaisten Kind gleichzustellen.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1990)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 29.06.1990
Erscheinungsjahr:1990
Sprache:Deutsch
Klassifikation:368.46 Waisenrente
368.4.025.8 Versicherungsleistungen (SV)
347.632 Kinder, uneheliche
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage)
Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich
Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
Tags: Tag hinzufügen
Keine Tags, Fügen Sie den ersten Tag hinzu!

Exemplare / Bindeeinheiten

SOWIDOK

Signatur Signatur 2 Verfügbarkeit Bestellen
Ablageschlagwort: 368.46 Waisenrente Dokument Nr. A-694504 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage