Anspruch auf über die Pauschalentlohnung hinausgehende Überstundenentgelt : OGH 9 Ob A 287/89 v.20.12.1989

Legt der Arbeitnehmer seine Arbeitsaufzeichnungen nicht kommentarlos vor und macht seine Überstunden auch für den Arbeitgeber erkennbar rechtzeitig geltend, ist sein Anspruch auf nicht bezahltes, restliches Überstundenentgelt nicht erloschen.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1990)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 06.07.1990
Erscheinungsjahr:1990
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.814 Überstunden
331.225 Lohnzulagen
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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Ablageschlagwort: 331.814 Überstunden Dokument Nr. A-694458 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage