Einrechnung des Weges zur Arbeitszeitkontrolleinrichtung (Stechuhr) in die Arbeitszeit : VGH 88/08/0005 v.23.5.1989

Der Weg zwischen tatsächlichem Ort der Arbeitsverrichtung und dem Kontrollpunkt (Stechuhr) ist daher in die Arbeitszeit einzurechnen. Bis zum Passieren des Kontrollpunktes dauert die Arbeitsverrichtung des Beschäftigten. Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass überflüssige Wege innerhalb der Arbei...

Ausführliche Beschreibung

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1990)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 03.07.1990
Erscheinungsjahr:1990
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.81 Arbeitszeit
331.113 Arbeitnehmer, jugendliche
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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Ablageschlagwort: 331.81 Arbeitszeit Dokument Nr. A-694012 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage