Überwiegende Bildschirmarbeit : OGH 9 Ob A 57-59/90 v.25.4.1990

Es ist nicht darauf abzustellen, ob der Anteil der Bildschirmarbeit in jedem Monat mehr als 50 % der Gesamttätigkeit erreicht, sondern darauf, ob in der vom Arbeitnehmer ausgeübten Funktion die Tätigkeit am Bildschirm insgesamt (im Jahresdurchschnitt) mehr als die Hälfte der Arbeitszeit beträgt....

Ausführliche Beschreibung

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1990)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 29.06.1990
Erscheinungsjahr:1990
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.021F Bildschirmarbeit
331.81 Arbeitszeit
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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Ablageschlagwort: 331.021F Bildschirmarbeit Dokument Nr. A-693736 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage