Verhaltensbedingte Kündigung bei verspäteter Krankmeldung : BAG 2 AZR 13/89 v.31.8.1989

Der Arbeiter hat die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit nach seinem subjektiven Kenntnisstand zu schätzen und mitzuteilen. Er darf nicht mit der Anzeige zuwarten, bis eine ärztliche Diagnose vorliegt.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Betriebs-Berater (45 (1990) Nr.8)
Ort / Verlag / Datum:Deutschland, 20.03.1990
Erscheinungsjahr:1990
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.13 Kündigung: Arbeit
331.817 Krankenstand
34.038 Rechtsprechung
Region:Deutschland
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage)
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Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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