Soziale Gestaltungspflicht des Arbeitgebers bei Personalentscheidungen : OGH 9 Ob A 338/89 v.17.1.1990
Eine Kündigung ist dann nicht betriebsbedingt, wenn die Möglichkeit zumutbar ist, den Arbeitnehmer auf einem anderen Arbeitsplatz im Betrieb weiterzubeschäftigen. Voraussetzung dafür ist, dass dem Arbeitnehmer entsprechende Arbeitsplätze angeboten werden.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | ARD Betriebsdienst (1990)
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Ort / Verlag / Datum: | Österreich, 16.03.1990 |
Erscheinungsjahr: | 1990 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 331.13 Kündigung: Arbeit
331.15 Arbeitsverfassung 65.011.42 Rationalisierung: Betriebswirtschaft 34.038 Rechtsprechung |
Region: | Österreich
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SOWIDOK
Signatur | Signatur 2 | Verfügbarkeit | Bestellen |
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Ablageschlagwort: 331.13 Kündigung: Arbeit | Dokument Nr. A-685369 | Verfügbar | Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage |