Soziale Gestaltungspflicht des Arbeitgebers bei Personalentscheidungen : OGH 9 Ob A 338/89 v.17.1.1990

Eine Kündigung ist dann nicht betriebsbedingt, wenn die Möglichkeit zumutbar ist, den Arbeitnehmer auf einem anderen Arbeitsplatz im Betrieb weiterzubeschäftigen. Voraussetzung dafür ist, dass dem Arbeitnehmer entsprechende Arbeitsplätze angeboten werden.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1990)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 16.03.1990
Erscheinungsjahr:1990
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.13 Kündigung: Arbeit
331.15 Arbeitsverfassung
65.011.42 Rationalisierung: Betriebswirtschaft
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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Ablageschlagwort: 331.13 Kündigung: Arbeit Dokument Nr. A-685369 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage