Gleichartigkeit von Berufen : OGH 10 Ob S 208/89 v.29.8.1989
Der Beruf eines Verschiebers und der eines Kranführers und Staplerfahrers sind in fast allen Punkten, die ihr Wesen ausmachen, so sehr voneinander verschieden, dass keine Gleichartigkeit vorliegen kann.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | ARD Betriebsdienst (1990)
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Ort / Verlag / Datum: | Österreich, 23.02.1990 |
Erscheinungsjahr: | 1990 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 377 Berufsausbildung
34.038 Rechtsprechung |
Region: | Österreich
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Ablageschlagwort: 377 Berufsausbildung | Dokument Nr. A-683902 | Verfügbar | Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage |