Gleichartigkeit von Berufen : OGH 10 Ob S 208/89 v.29.8.1989

Der Beruf eines Verschiebers und der eines Kranführers und Staplerfahrers sind in fast allen Punkten, die ihr Wesen ausmachen, so sehr voneinander verschieden, dass keine Gleichartigkeit vorliegen kann.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1990)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 23.02.1990
Erscheinungsjahr:1990
Sprache:Deutsch
Klassifikation:377 Berufsausbildung
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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