Gleichartigkeit von Berufen : OGH 10 Ob S 208/89 v.29.8.1989
Der Beruf eines Verschiebers und der eines Kranführers und Staplerfahrers sind in fast allen Punkten, die ihr Wesen ausmachen, so sehr voneinander verschieden, dass keine Gleichartigkeit vorliegen kann.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | ARD Betriebsdienst (1990)
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Ort / Verlag / Datum: | Österreich, 23.02.1990 |
Erscheinungsjahr: | 1990 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 377 Berufsausbildung
34.038 Rechtsprechung |
Region: | Österreich
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Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
Anmerkungen: | Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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Zusammenfassung: | Der Beruf eines Verschiebers und der eines Kranführers und Staplerfahrers sind in fast allen Punkten, die ihr Wesen ausmachen, so sehr voneinander verschieden, dass keine Gleichartigkeit vorliegen kann. |
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Zugangseinschränkungen: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich |
Hierarchiestufe: | Unselbständig erschienen |
Erscheinungsform: | Unselbständig erschienen |
Medientyp: | Analog |
Datenträger: | Analog |