Berufsaufgabe infolge Hautallergie : OGH 10 Ob S 164/89 v.6.6.1989

Nur wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, z.B. spezialisierte Berufsausbildung, die eine anderweitige Verwendung, bezogen auf das gesamte Erwerbsleben, praktisch nicht zulässt oder in weit grösserem Umfang einschränkt als in vergleichbaren Fällen, kann von einem besonders zu berücksichtigen...

Ausführliche Beschreibung

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1990)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 20.02.1990
Erscheinungsjahr:1990
Sprache:Deutsch
Klassifikation:368-03 Berufsunfähigkeit
368.4 Sozialversicherung
368.025.8 Versicherungsleistungen
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
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Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Nur wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, z.B. spezialisierte Berufsausbildung, die eine anderweitige Verwendung, bezogen auf das gesamte Erwerbsleben, praktisch nicht zulässt oder in weit grösserem Umfang einschränkt als in vergleichbaren Fällen, kann von einem besonders zu berücksichtigenden Härtefall gesprochen werden.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog