Das Familienprivileg des 116 Abs.6 SGB X und die eheähnliche Lebensgemeinschaft

Lebensparnter, die sich gegen die Eheschliessung entscheiden, geben damit zu erkennen, dass sie 'gerade ausserhalb der Rechtsordnung bleiben möchten, dass sie 'insoweit für ihre Beziehungen einen rechtsfreien Raum' vorziehen.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Die Sozialgerichtsbarkeit (36 (1989) Nr.1 S.1-4)
VerfasserIn: Schulin, Bertram
Ort / Verlag / Datum:Deutschland, 01.1989
Erscheinungsjahr:1989
Sprache:Deutsch
Klassifikation:347.628 Lebensgemeinschaft
347.62 Eherecht
340.134 Gesetzgebung
347.61/.64 Familienrecht
34.03 Rechtsschutz
Region:BRD
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Ablageschlagwort: 347.628 Lebensgemeinschaft Dokument Nr. A-682805 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage