Als Kurzstreik zu behandelnde Protestversammlung : OGH 9 Ob A 347/89 v.17.1.1990 / In Bestätigung von OLG Wien 33 Ra 74/89 v.15.9.1989

Eine Protestversammlung ist keine Betriebsversammlung im Sinne der § 40ff. ArbVG, sondern eine einseitige, kurzfristige Arbeitsniederlegung im Sinne eines Kurzstreikes und die streikenden Arbeitnehmer haben mangels Leistungsbereitschaft grundsätzlich keinen Entgeltanspruch für die Zeit der Arbeitsun...

Ausführliche Beschreibung

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1990)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 09.02.1990
Erscheinungsjahr:1990
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.89 Arbeitskonflikte
331.15 Betriebsverfassung
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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Ablageschlagwort: 331.89 Arbeitskonflikte Dokument Nr. A-681918 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage