Beschäftigung von Ferialpraktikanten im Hotel-und Gastgewerbe nur als Arbeitnehmer

Der Ferialpraktikant ist als solcher bei der Gebietskrankenkasse mit der Lehrlingsentschädigung im dritten Lehrjahr an-und bei Ende des Dienstverhältnisses abzumelden.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1990)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 30.01.1990
Erscheinungsjahr:1990
Sprache:Deutsch
Klassifikation:37.018.7 Ferialpraxis
371.217.4 Ferienarbeit
331.116 Arbeitsverhältnis
331.116 Arbeitsverträge
Region:Österreich
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Ablageschlagwort: 37.018.7 Ferialpraxis Dokument Nr. A-680567 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage