Entlohnung von Bereitschaftszeiten und Berechnung der Sonderzahlungen : OGH 9 Ob A 305/89 v.8.11.1989

Auch wenn Bereitschaftszeiten als Überstunden abzugelten sind (§ 7 Abs.1 und 3 Arbeitszeitgesetz), ist das dafür gebührende Überstundenentgelt nicht in die Bemessungsgrundlage der Sonderzahlungen einzubeziehen.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1990)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 16.01.1990
Erscheinungsjahr:1990
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.814 Überstunden
331.2 Gehälter
331.225 Lohnzulagen
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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Ablageschlagwort: 331.814 Überstunden Dokument Nr. A-679162 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage