Entlohnung von Bereitschaftszeiten und Berechnung der Sonderzahlungen : OGH 9 Ob A 305/89 v.8.11.1989

Auch wenn Bereitschaftszeiten als Überstunden abzugelten sind (§ 7 Abs.1 und 3 Arbeitszeitgesetz), ist das dafür gebührende Überstundenentgelt nicht in die Bemessungsgrundlage der Sonderzahlungen einzubeziehen.

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1990)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 16.01.1990
Erscheinungsjahr:1990
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.814 Überstunden
331.2 Gehälter
331.225 Lohnzulagen
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
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Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich
Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Auch wenn Bereitschaftszeiten als Überstunden abzugelten sind (§ 7 Abs.1 und 3 Arbeitszeitgesetz), ist das dafür gebührende Überstundenentgelt nicht in die Bemessungsgrundlage der Sonderzahlungen einzubeziehen.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog