Hilflosenzuschuss : OGH 10 Ob S 180/89 v.6.6.1989

Einer in einer Strafanstalt für abnorme Rechtsbrecher untergebrachten Person gebührt Hilflosenzuschuss nur dann, wenn die Kosten für Fremdleistungen, bei deren Unterleiben der Angehaltene in absehbarer Zeit verkommen oder sterben würde, die Höhe des begehrten Hilflosenzuschusses erreichen.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1989)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 17.11.1989
Erscheinungsjahr:1989
Sprache:Deutsch
Klassifikation:362.53 Hilflosenzuschuss
343-052.626 Strafgefangene
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage)
Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich
Anmerkungen:Level: 3 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Einer in einer Strafanstalt für abnorme Rechtsbrecher untergebrachten Person gebührt Hilflosenzuschuss nur dann, wenn die Kosten für Fremdleistungen, bei deren Unterleiben der Angehaltene in absehbarer Zeit verkommen oder sterben würde, die Höhe des begehrten Hilflosenzuschusses erreichen.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog