Hilflosenzuschuss : OGH 10 Ob S 180/89 v.6.6.1989
Einer in einer Strafanstalt für abnorme Rechtsbrecher untergebrachten Person gebührt Hilflosenzuschuss nur dann, wenn die Kosten für Fremdleistungen, bei deren Unterleiben der Angehaltene in absehbarer Zeit verkommen oder sterben würde, die Höhe des begehrten Hilflosenzuschusses erreichen.
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Veröffentlicht in: | ARD Betriebsdienst (1989)
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Ort / Verlag / Datum: | Österreich, 17.11.1989 |
Erscheinungsjahr: | 1989 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 362.53 Hilflosenzuschuss
343-052.626 Strafgefangene 34.038 Rechtsprechung |
Region: | Österreich
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Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
Anmerkungen: | Level: 3 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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Zusammenfassung: | Einer in einer Strafanstalt für abnorme Rechtsbrecher untergebrachten Person gebührt Hilflosenzuschuss nur dann, wenn die Kosten für Fremdleistungen, bei deren Unterleiben der Angehaltene in absehbarer Zeit verkommen oder sterben würde, die Höhe des begehrten Hilflosenzuschusses erreichen. |
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Zugangseinschränkungen: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich |
Hierarchiestufe: | Unselbständig erschienen |
Erscheinungsform: | Unselbständig erschienen |
Medientyp: | Analog |
Datenträger: | Analog |