Hilflosenzuschuss : OGH 10 Ob S 180/89 v.6.6.1989
Einer in einer Strafanstalt für abnorme Rechtsbrecher untergebrachten Person gebührt Hilflosenzuschuss nur dann, wenn die Kosten für Fremdleistungen, bei deren Unterleiben der Angehaltene in absehbarer Zeit verkommen oder sterben würde, die Höhe des begehrten Hilflosenzuschusses erreichen.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | ARD Betriebsdienst (1989)
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Ort / Verlag / Datum: | Österreich, 17.11.1989 |
Erscheinungsjahr: | 1989 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 362.53 Hilflosenzuschuss
343-052.626 Strafgefangene 34.038 Rechtsprechung |
Region: | Österreich
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Anmerkungen: | Level: 3 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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SOWIDOK
Signatur | Signatur 2 | Verfügbarkeit | Bestellen |
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Ablageschlagwort: 362.53 Hilflosenzuschuss | Dokument Nr. A-679116 | Verfügbar | Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage |