Berufsschutz : OGH 10 Ob S 103/89 v.9.5.1989

Der Berufsschutz geht nicht verloren, wenn während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag in der Praxis nur mehr Teiltätigkeiten des erlernten Berufes ausgeübt werden, soferne diese quantitativ und qualitativ nicht ganz unbedeutend sind.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1989)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 17.11.1989
Erscheinungsjahr:1989
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.96 Arbeitsvermittlung
368.44 Arbeitslosenversicherung (SV)
377 Berufsausbildung
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Ablageschlagwort: 331.96 Arbeitsvermittlung Dokument Nr. A-673922 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage