Arbeiten an exponierten Stellen : OGH 10 Ob S 116/89 v. 18.4.1989

Das nur gelegentlich erforderliche Benützen eines 'Stockerls' bedeutet, dass nur geringfügige Höhenunterschiede überwunden werden müssen, birgt nach der allgemeinen Lebenserfahrung keine grössere Gefahr als das Besteigen einer Treppe.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1989)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 17.10.1989
Erscheinungsjahr:1989
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.021F Arbeit, gefährliche
331.823 Arbeitsschutz
331.82 Arbeitsbedingungen
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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Ablageschlagwort: 331.021F Arbeit, gefährliche Dokument Nr. A-673163 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage