Fahrtenbuchführung für Kfz-Lenker : VGH 87/08/0174 v.8.6.1989

Normadressat der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes ist der Arbeitgeber. Das gilt auch bei einer Übertretung des 17 Abs.1 AZG.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1989)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 13.10.1989
Erscheinungsjahr:1989
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.76 Kraftfahrer
331.81 Arbeitszeit
Region:Österreich
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Ablageschlagwort: 331.76 Kraftfahrer Dokument Nr. A-670352 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage